Statuten

Satzungen der «Katholischen Volksbewegung Pro Ecclesia»

Name und Sitz

Unter dem Namen «Katholische Volksbewegung Pro Ecclesia» (Pro Ecclesia Schweiz) besteht ein Verein nach Art 60 ff ZGB und CIC 83, Can 298 – 329 mit Sitz in Baden

Zweck und Ziel

Die «Katholische Volksbewegung Pro Ecclesia» bezweckt den Zusammenschluss und die Koordination von einzelnen Gläubigen und Organisationen, die sich dem unverkürzten Glauben der katholischen Kirche verpflichtet fühlen. Sie bekennt sich zum Depositum fidel, wie es uns Jesus Christus in seiner einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche hinterlassen hat, und wie es in der Einheit mit dem Heiligen Vater, dem sichtbaren Haupt der Kirche Christi, bewahrt wird.

Die «Katholische Volksbewegung Pro Ecclesia» will den Grundwerten des abendländischen Erbes und der katholischen Weltanschauung im Leben des einzelnen und der Gesellschaft wieder Nachachtung verschaffen. In diesem Sinn tritt sie dem Wertzerfall in Familie, Staat und Gesellschaft konsequent entgegen und ist bestrebt, die unverzichtbare Grundlagen und Grundwerte, nach denen das persönliche, staatliche und gesellschaftliche Leben auszurichten ist, in der heutigen Zeit offensiv zu vertreten.

«Pro Ecclesia» bekennt sich im Besonderen zur Aufgabe der Neuevangelisierung Europas und der Welt, im Bewusstsein, dass damit im Sinne des heiligen Vaters der einzige Weg beschritten werden wird, der aus der Krise des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe hinausführt.

Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu Programm und Satzungen der «Katholischen Volksbewegung Pro Ecclesia» bekennen und die bereit sind, sich für die Ziele der Bewegung einzusetzen. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Aktionsausschuss (AA) nach Anhörung der zuständigen Regionalgruppe. Ein Ausgeschlossener kann gegen den Ausschluss an das Zentralkomitee (ZK) rekurrieren. Juristische Personen (Kollektivmitglieder) sind mit zwei bis höchstens 10 Personen an der Mitgliederversammlung vertreten. Über die Vertreterzahl beschliesst das ZK unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl des angeschlossenen Kollektivmitglieds.

Organe

Die Organe der Bewegung sind

  • die Mitgliederversammlung
  • das Zentralkomitee (ZK), dem rechtlich die Funktion einer Delegiertenversammlung zukommt.
  • der Aktionsschuss (AA), der die Funktion eines Vorstandes wahrnimmt
  • die Rechnungsrevisoren.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 4 Jahre zusammen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht der leitenden Organe entgegen und wählt, auf Vorschlag des AA, mindestens 30 Mitglieder des Zentralkomitees für die Dauer von vier Jahren.

Zentralkomitee

Das Zentralkomitee ist das Legislativorgan der Bewegung im Sinne einer Delegiertenversammlung.

In seinen Kompetenzbereich fallen:

  • Ausgabe von Richtlinien für die praktische Tätigkeit der Pro Ecclesia;
  • Beschluss über Statuten und Grundsatzprogramm;
  • Wahl des Aktionsausschusses und der Rechnungsrevisoren;
  • die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte sowie der Rechnung, verbunden mit der Deicharge-Erteilung an die Organe. Das ZK versammelt sich mindestens zweimal jährlich. Es wird durch den AA einberufen. Ein Drittel der Mitglieder können eine a.o. Sitzung verlangen. Dem ZK gehören an
    • mindestens 30 Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung alle vier Jhre gewählt, bzw. bestätigt werde,
    • die Präsidenten der Regionalgruppen und Unterorganisationen der Pro Ecclesia sowie die Mitglieder des Aktionsausschusses von Amtes wegen,
    • weitere Delegierte der Regionalgruppen nach folgendem Schlüssel:
    • bei 100 und mehr Mitgliedern der Regionalgruppe 1 zusätzlicher Delegierter.
    • bei 500 Mitgliedern 2 zusätzliche Delegierte.
    • bei 1000 Mitgliedern 3 zusätzliche Delegierte, usw.

Aktionsausschuss (AA)

Der Aktionsausschuss besteht aus fünf bis neuen Mitgliedern, die vom ZK auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Der AA konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidentenamtes selbst. Der Präsident wird ad personam für vier Jahre vom ZK gewählt. Ergänzungswahlen während der Amtsperiode werden an der nächsten ordentlichen oder an einer a.o. Sitzung des ZK vorgenommen.

Der AA ist im Rahmen der ZK-Richtlinien und dieser Satzungen voll handlungsfähig. Als Exekutivorgan führt er die laufenden Geschäfte. In seinen Geschäftsbereich fallen insbesondere:

  • Einleitung und Durchführung von Aktionen, wobei der AA die entsprechenden Kompetenzen an den Präsidenten oder eine speziell eingesetzte Geschäftsleitung delegieren kann
  • Einrichtung und Überwachung eines Sekretariats
  • Schaffung und Koordination von Aktions- und Studiengruppen
  • Vertretung der Bewegung nach aussen mit der oben erwähnten Möglichkeit der Delegation an einzelne oder mehrere Mitglieder des AA. Die Mitglieder des AA sind kraft ihres Amtes Mitglieder des ZK.

Revisoren

Die zwei Revisoren werden vom ZK für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Revisionstätigkeit kann auch einer Treuhandstelle übertragen werden.

Regionalgruppen

Soweit organisatorisch möglich, fasst die Katholische Volksbewegung Pro Ecclesia ihre in  einem Kanton oder in einer Region wohnhaften Mitglieder in Kantonal- oder Regionalgruppen (bzw. Sektionen) zusammen, die sich in Vereinen gemäss Art. 60 ff ZGB organisieren.

Die Statuten einer Regionalgruppe enthalten die ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei ihr um eine Untergruppe der Pro Ecclesia Schweiz handelt, sowie die Anerkennung der zentralen Satzungen der P.E. Schweiz. Als Name der Regionalgruppe ist eine Bezeichnung zu wählen, welche die kantonale oder regionale Gruppe als Sektion der pro Ecclesia Schweiz kennzeichnet.

Statuten und name einer Regionalgruppe bedürfen der Genehmigung durch das ZK. Erst danach ist die Regionalgruppe berechtigt, unter dem Namen «Pro Ecclesia» in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten.

Über die definitiven territorialen Abgrenzungen zwischen den einzelnen Regionalgruppen entscheidet das ZK definitiv.

Für die Zusammenarbeit der Pro Ecclesia Schweiz mit ihren Unterorganisationen gelten im übrigen die folgenden Bestimmungen:

  • Grundsätzlich gehören alle Mitglieder der Pro Ecclesia Schweiz der entsprechenden Regionalgruppe an. Auf Antrag kann der AA den Status eines Direktmitgliedes gewähren. In einem solchen fAlle verbleiben name und Adresse des Mitgliedes bei der Pro Ecclesia Schweiz und werden vertraulich behandelt. die Regionalgruppen sind nicht berechtigt, Mitglieder aufzunehmen, die nicht der Pro Ecclesia Schweiz angehören.
  • Den Mitgliedern der pro Ecclesia entstehen durch die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe keine über diese Satzungen hinausgehenden Verpflichtungen, weder finanzieller noch weiterer vereinsmässiger Art. Die Regionalgruppen erheben demgemäss keine eigenen Mitgliederbeiträge; sie erhalten eine Rückvergütung bis zu einem Drittel pro einbezahltem Beitrag aus ihrem Sektionsgebiet. Die Höhe der Rückvergütung bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen in der betreffenden Region, u.a. auch nach dem Ausmass der administrativen Arbeiten, die das Zentralsekretariat für eine Regionalgruppe ausführt. Die Rückvergütung wird mit dem AA ausgehandelt und vom ZK beschlossen.
  • Die Regionalgruppen sind verpflichtet, alle in ihrem Gebiet wohnhaften Pro-Ecclesia-Mitglieder ideell und organisatorisch zu betreuen sowie gesamtschweizerische Aktionen der Pro Ecclesia nach Kräften zu unterstützen. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre eigenen Aktionen und Veranstaltungen mit denjenigen der Pro Ecclesia Schweiz.
  • Aktionen und Vorstösse der Regionalgruppen mit überregionaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der Pro Ecclesia Schweiz. Grössere regionale Aktionen fallen unter die oben erwähnte Koordinationspflicht.
  • Über die Wahl der zusätzlichen Delegierten für das ZK bestimmen die Regionalstatuten. die amtsdauer beträgt zwischen zwei und vier jahren. die Beauftragung als Delegierter versteht sich ad personam. Einer Vertretung ist ausgeschlossen.

Andere Untergruppen

Die Regelung des Verhältnisses zwischen der pro Ecclesia Schweiz und anderen Untergruppen erfolgt analog zu den Bestimmungen über die Regionalgruppen, mit dme Unterschied, dass Untergruppen wie Junge Pro Ecclesia etc. ein spezielles Aufnahmeverfahren durchführen und eigene Mitgliederbeiträge erheben können, deren Höhe vom ZK zu genehmigen ist.

Finanzen

Die Bewegung erhebt einen Mitgliederbeitrag von Fr. 30.– pro Jahr (Fr. 50.– fpr Ehepaare). Eine allfällige Erhöhung beschliesst das ZK mit Zweidrittelsmehrheit. Der Mitgliederbeitrag für juristische Personen beträgt mindestens Fr. 300.–.

Firma

Schriftstücke und Stellungnahmen jeglicher Art verpflichten die Katholische Volksbewegung Pro Ecclesia nur, wenn sie vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des AA unterzeichnet sind.

Änderung der Satzungen

Über die Änderung der Satzungen beschliesst das ZK mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Auflösung der Bewegung erfolgt mit Zweidrittelsmehrheit aller ZK-Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Auflösungsversammlung mit der relativen Mehrheit der Anwesenden.